Gerichtsentscheide und Artikel zu interessanten Rechtsthemen

Familienrecht

Sorgerecht

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 01.02.2017, Az III ZB 601/15, drei wesentliche Feststellungen zum immer häufiger praktizierten sog. "Wechselmodell" getroffen, bei dem die Kinder im Rahmen des Umgangs gleiche lange Zeiten bei den voneinander getrennt lebenden Elternteilen verbringen.

a) Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.

b) Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung
setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern
voraus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 -
FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.

c) Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.

Fazit:
Insbesondere führt letztere Feststellung zu dem Ergebnis, dass das Wechselmodell in letzter Konsequenz doch vom Willen der Eltern abhängig ist.


Strafrecht

Unfallflucht

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 24.01.2007 – 2 St OLG Ss 300/06 zur Bagatellgrenze Stellung genommen und ausgeführt:

Allerdings ist ein "Verkehrsunfall" nicht schon jedes schadenbehaftete Ereignis im Straßenverkehr. Schäden, die ganz unbedeutend sind, scheiden nach dem Schutzzweck des § 142 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben a.a.O. § 142 Rn. 1; Tröndle/Fischer a.a.O. § 142 Rn. 11), aus.

Diese Bagatellgrenze ist allerdings bisher in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht verbindlich herausgearbeitet worden. Sicher ist nur, dass sie sich im Laufe der Zeit nach oben verändert hat. Überwiegende Meinung - jedenfalls seit Einführung des Euro - dürfte sein, dass Beträge ab etwa  20,- € aufwärts nicht mehr als geringfügig anzusehen sind

....

Nach alldem ist der Schwellenwert nicht nur angesichts der allgemeinen Preissteigerung, sondern insbesondere wegen der Verteuerung von Autoreparaturen in den letzten Jahren - in einschlägigen Presseberichten werden unter Berufung auf Erhebungen des ADAC Steigerungen bei den Reparaturkosten um bis zu 85 % genannt - derzeit bei 50,- € anzusiedeln.

 

Auszug aus dem Gesetz

§ 142 StGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


 

Auszug aus dem Gesetz:

§ 16 BEEG
Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

1.

für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und

2.

für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Arbeitsrecht

Elternzeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 145/15

Eine Rechtsanwaltsfachangestellte schickte ihrem Arbeitgeber per Telefax die Mitteilung, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen wolle. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, die Arbeitnehmerin hätte den per Telefax gestellten Antrag nicht formgerecht gestellt. Diese erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Das Gericht begründet die Abweisung der Klage damit, die Angestellte habe mit ihrem Telefax nicht wirksam Elternzeit verlangt. Das Arbeitsverhältnis sei vielmehr durch die Kündigung beendet worden.

Es fehlt jedenfalls, so das Gericht, an einer formgerechten Inanspruchnahme der Elternzeit. Das dem Arbeitgeber per Telefax übermittelte Elternzeitverlangen ist gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Durch dieses ist die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG aF* iVm. § 126 Abs. 1 BGB erforderliche Schriftform nicht gewahrt. Nach letztgenannter Vorschrift muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist.

*Hinweis: Die Schriftform ist auch nach der neuen Fassung des BEEG noch zu wahren.


Erbrecht

Wer erbt, wenn der Erbe vor dem Erblasser stirbt?

OLG München – Beschluss vom 26.04.2017 – 31 Wx 378/16

Eine verwitwete Erblasserin starb, doch war vorher schon ihr einziges Kind aus der Ehe mit ihrem ebenfalls schon verstorbenen  Ehemann verstorben. Die Erblasserin hatte ein Testament mit folgendem Inhalt errichtet: „München, den ......... Mein letzter Wille. Zu meiner alleinigen Erbin berufe ich meine Kusine Frau ...". Diese Cousine war aber ebenfalls schon vor der Erblasserin gestorben und hat eine Tochter hinterlassen, die nun als Erbin in den Erbschein eingetragen werden wollte.

Das Gericht stellte fest, dass sich eine ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung in dem Testament nicht finde. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach dann, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, könne hier deshalb nicht angewendet werden, weil als Schlusserben eine Cousine, nicht aber ein Abkömmling der Erblasserin bedacht wurde.

Die Erblasserin habe in ihrem Testament keine Anordnung insoweit getroffen, was geschehen soll, wenn die von ihr als Erbin eingesetzte Cousine ihrerseits den Erbfall nicht erlebt. Es sei daher zu prüfen, was die Erblasserin gewollt hätte, wenn sie bei Errichtung des Testaments das Vorversterben ihrer Cousine bedacht hätte. Das Gericht teile insofern die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Erblasserin die Tochter ihrer Cousine als Ersatzerbin benannt haben würde, wenn sie den Umstand des Vorversterbens bedacht hätte. Allerdings sei im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung auch der übrige Inhalt des Testaments und die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen. Durch die Benennung der Cousine als Erbin ist der Wille der Erblasserin für die Anordnung der Nacherbfolge auch hinreichend angedeutet. Damit ist im Hinblick auf das Vorversterben der Cousine Ersatzerbfolge eingetreten, so dass deren Tochter Alleinerbin wurde.


§ 828 Minderjährige

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen (Anm.: z.B. Eltern)

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Haftungsrecht

Haften Eltern für Ihre Kinder? Ist das wirklich wahr?

Dies ist nur bedingt wahr!. Da man diese Behauptung immer wieder auf Baustellenschildern liest, glaubt die überwiegende Zahl der Bevölkerung, dass dies richtig sei.

Geregelt ist die Haftung der Kinder in § 828 BGB. Danach gibt es zwei Altersgrenzen:

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, gem.
§ 828 abs. 1 BGB nicht verantwortlich.

Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nur dann nicht verantwortlich, wenn er den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Wer das siebte Lebensjahr, aber das achtzehnte noch nicht vollendet hat, der ist für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Hat er allerdings die zuvor beschriebene Reife und ist er nach der Rechtsprechung des BGH in der Lage, die Gefährlichkeit beziehungsweise das Unrecht seines Handelns zu erkennen, dann haftet der Minderjährige selbst und nicht auch seine Eltern. Die Eltern haften auch dann nicht, wenn der Minderjährige finanziell gar nicht in der Lage ist, den von ihm verursachten Schaden zu ersetzen. Das führt allerdings dazu, dass der Geschädigte erst einmal auf seinem Schaden sitzen bleibt.

Was aber, wenn der Minderjährige nicht haftet, weil er die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht hatte?

Dann haften die Eltern!
Denn die Eltern sind kraft Gesetzes (§ 832 BGB) zur Führung der Aufsicht über einen Minderjährigen verpflichtet. Sie haften nur  dann nicht, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Ihrer Aufsicht haben sie aber nicht genügt, wenn der Minderjährige nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte und sie ihn trotzdem ohne Aufsicht gewähren ließen.